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Rechtsfragen rund um den Modellflug

von Rechtsanwalt Walter Felling

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In dieser Rubrik sollen in loser Folge Rechtsfragen rund um den Modellflug vorgestellt und anschließend diskutiert werden. Dabei kann lediglich (aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes) auf allgemein interessierende Fragestellungen eingegangen werden. Die Besprechung von Einzelfällen müssen der gesonderten Beratung durch geeignete Anwälte vorbehalten bleiben.

Dennoch ist sicher eine weitgehende Information für diesen teils recht schwierigen juristischen Bereich möglich.

1. Teil: Rechtsgrundlagen der Modellfliegerei

Bestimmungen über den Modellflug finden sich direkt oder indirekt in vielen Vorschriften, so u.a. im Grundgesetz (GG), im Luftverkehrsgesetz (LuftVG), in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) und in zahlreichen Natur- und Landschaftsschutzsatzungen. Der einzelne Regelungsbereich soll hier für Laien verständlich dargestellt werden; es müssen aber auch Überschneidungen und Konkurrenzen der Regelungen deutlich gemacht werden.

Ausgangspunkt aller Vorschriften ist Art. 73 Nr. 6 GG. Danach ist für die Gesetzgebung im Bereich des Luftverkehrs ausschießlich der Bund (Bundestag) zuständig. Andere Gesetzgebungsgremien sind nicht befugt, in den Luftverkehr durch Gesetze, Verordnungen usw. einzugreifen.

Der Bund hat durch das LuftVG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Zwei Regelungen sind hierbei für die Modellflieger wichtig:

§ 1 Abs. 1 LuftVG besagt, dass die Nutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei ist, soweit nicht durch das LuftVG selbst oder durch anderweitige luftverkehrsrechtliche Vorschriften (z.B. LuftVO) Beschränkungen vorliegen. Damit gilt Grundsatz 1:
Die Nutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist grundsätzlich frei.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 LuftVG gehören zu den Luftfahrzeugen auch Flugmodelle. Diese Feststellung des Gesetzgebers ist von größter Bedeutung, was nachfolgend noch erläutert werden kann. Es gilt damit aber Grundsatz 2:
Die Nutzung des Luftraums durch Modellflugzeuge ist grundsätzlich frei.

Dies bedeutet konkret: Grundsätzlich darf jeder Modellflieger sein Hobby auf jedem Grundstück der BRD ausüben.

Allerdings gilt keine Freiheit, auch die Freiheit des Modellfliegens, uneingeschränkt.

Einschränkungen für den Modellflugbetrieb finden sich nun in § 16 Abs. 4 und Abs. 5 LuftVO. Danach bedürfen Modellflieger in drei Fällen vor Aufnahme des Modellflugbetriebs eine gesonderte Genehmigung, die sog. Aufstiegserlaubnis:

  • bei einem Fluggewicht von mehr als 5kg, unabhängig von der Art des Modellflugs
  • bei einem Modellflugbetrieb mit Verbrennungsmotoren innerhalb von 1,5km zu

Wohngebieten

  • bei einem Modellflugbetrieb jeder Art innerhalb von 1,5km zu Flugplätzen

 

2. Teil: Die Aufstiegserlaubnis

Nun regeln die Vorschriften in § 16 Abs. 4 u. 5 LuftVO lediglich, wann eine Aufstiegserlaubnis erforderlich wird. Unter welchen Bedingungen diese erteilt werden darf, regelt demgegenüber § 29 Abs. 1 LuftVG. Danach ist eine Aufstiegserlaubnis durch die Luftfahrtbehörde zu erteilen, wenn durch den Modellflugbetrieb weder eine Gefahr für die Luftfahrt noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht.

Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) vom 10.05.85 (Az. 4 C 69/82) besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Aufstiegserlaubnis. Dies bedeutet zweierlei:

  1. Die Luftfahrtbehörde hat kein Ermessen oder Ermessensspielraum beim Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Aufstiegserlaubnis. Liegt keine Gefahr vor, muss die beantragte Erlaubnis erteilt werden.
  2. Will die Luftfahrtbehörde die Erlaubnis verweigern, muss sie das Vorliegen einer Gefahr, die die Versagung rechtfertigt, darlegen und im Zweifel beweisen.
  3. Dies bedeutet zugleich, dass lediglich für ein bestimmtes Grundstück ein Antrag auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis gestellt werden muss; weitere Voraussetzungen hat der Antragsteller (ggfs. der Modellflugverein) nicht darzulegen. Weder ist ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen noch gar anderweitige Nachweise wie Lärmgutachten usw. Die Luftfahrtbehörde hat von sich aus zu prüfen, ob dem Antrag stattgegeben werden muss oder ob ein Versagungsgrund vorliegt.

     

3.Teil: Richtlinien für Modellflieger

    Vielfach wird von den Luftfahrtbehörden noch auf die Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Flugplätzen für Flugmodelle und für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen (Nachrichten für Luftfahrer, NfL I – 177/78, S. 149ff. vom 01.06.78) hingewiesen. Darin sind umfangreiche Regelungen aufgenommen worden, die sowohl Antragsunterlagen als auch Nebenbestimmungen (Auflagen usw.) für die Aufstiegserlaubnis beinhalten.

    Um es krass auszudrücken: Diese Richtlinien gehören in den Papierkorb.

    Diese Richtlinien aus 1978 sind entwickelt worden als Regelung des § 6 LuftVG. Insoweit hat

    ebenfalls am 10.05.85 hat das BVerwG entschieden, dass Flugplätze für Flugmodelle keine Landeplätze iSd § 6 LuftVG sind. Damit ist die Grundlage der Richtlinien nicht mehr gegeben. Sie sind auch nicht auf die Aufstiegserlaubnis nach § 29 Abs. 1 LuftVG – auch nicht entsprechend (analog) – anwendbar. Mit diesen Richtlinien sind keine Argumente zugunsten der Luftfahrtbehörde mehr begründbar.

4. Teil: Nebenbestimmungen zur Aufstiegserlaubnis

    Zahlreichen Ärger haben in den letzten Jahren immer wieder Nebenbestimmungen zur Aufstiegserlaubnis ausgelöst. Bereits oben ist erläutert worden, dass ein Rechtsanspruch des Vereins auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis besteht. In diesen Fällen ist nicht jede Nebenbestimmung ohne weiteres zulässig. Lediglich dann, wenn das Gesetz (hier die Rechtsgrundlage des § 29 LuftVG) eine solche zulässt oder wenn durch die Nebenbestimmung ein an sich gegebener Versagungsgrund ausgeräumt wird, ist eine Nebenbestimmung zulässig (vgl. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG).

    § 29 Abs. 1 LuftVG lässt keine Nebenbestimmung zu. Daher kann eine Nebenbestimmung in einer Aufstiegserlaubnis nur Gültigkeit beanspruchen, wenn ohne diese Nebenbestimmung die Versagung der Aufstiegserlaubnis rechtmäßig wäre.

    Nebenbestimmungen sind u.a. Befristungen (die Aufstiegserlaubnis ist nur bis zum 31.12.2002 gültig), Auflagen (der Modellflugbetrieb darf nur mit gültigem Versicherungsschutz aufgenommen werden) , Bedingungen (der Modellflugbetrieb darf erst nach Vorlage eines gültigen Pachtvertrages aufgenommen werden) oder auch der Vorbehalt des Widerrufs (die Aufstiegserlaubnis kann ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden). Grundsätzlich gilt: Jede Nebenbestimmung ist unzulässig. Ausnahmen muss die Luftfahrtbehörde begründen. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, muss anhand des Einzelfalls geprüft werden.

5. Teil: Modellflug und Umweltrecht

    Einen breiten Raum der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Modellflugs ist im Zusammenhang mit dem Umweltrecht zu sehen. Ausgangspunkt für derartige Streitigkeiten sind in der Regel Natur- oder Landschaftsschutzsatzungen, die den Modellflug im Gebiet umfassend oder teilweise (Es ist verboten, Motormodellflug zu betreiben) verbieten. Vorab:

    Viele Fragen in diesem Zusammenhang sind streitig, eine höchstrichterliche Entscheidung liegt noch nicht vor.

    Da der Modellflug zum Luftverkehr gehört, sind nach meiner Auffassung wegen Art. 73 Nr. 6 GG, § 1 Abs. 1 LuftVG Umweltbehörden nicht befugt, direkte Verbote des Modellflugs in den Natur- und Landschaftsschutzsatzungen aufzunehmen. Dennoch finden sich in vielen derartigen Statuten solche Verbote. Allerdings hat das BverwG in einer Entscheidung vom 04.06.86 entschieden, dass Naturschutzbehörden befugt sind, den Betrieb von Segelflugmodellen aus Gründen des Naturschutzes zu untersagen (BverwG, Bechluss vom 04.06.86 Az. 4 B 94/86, NVwZ 1987, S. 130). Weder der Tenor noch die Begründung des BverwG können überzeugen. Nach meiner Auffassung handelt es sich dabei aber um einen verfassungsrechtlich nicht zulässigen Eingriff in den Luftverkehr. Denn das Verbot des Modellflugbetriebes ist schlicht die Untersagung des Luftverkehrs mit Flugmodellen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass ein Eingriff in den Luftverkehr deshalb nicht vorliege, weil eine naturschutzrechtliche Vorschrift beim Verbot des Modellflugs als Rechtsgrundlage diene, damit sei Naturschutz und nicht Luftverkehr geregelt worden.

    Die Richter verkennen schlicht, dass nicht die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit zum Eingriff entscheidet, sondern die Wirkung der Maßnahme. Diese wirkt unzweifelhaft im Gesetzgebungsbereich Luftverkehr. Auch das GG, welches die Gesetzgebungskompetenz verteilt, regelt diese Kompetenz nicht nach Rechtsgrundlagen sondern nach Wirkungsbereichen.

    Eine verfassungsrechtliche Klärung dieser Frage steht noch aus. Allerdings ist es bei der einen oder anderen Umweltbehörde gelungen, mit dieser Argumentation Eingriffe in den Modellflugverkehr zu unterbinden. Wir sind, so meine ich, auf dem besten Weg.

     

6. Teil: Abschluss

Es gibt noch viele Bereiche und Einzelprobleme, die diskutiert werden. Dieser Beitrag kann und soll lediglich einen Überblick über die Rechtslage bieten. Weitergehende Informationen sind insbesondere in meinem Buch: Modellflug und Recht, Vereinsrecht, Aufstiegserlaubnis, Haftpflichtrecht, Neckar-Verlag, Villingen-Schwenningen 1997, ISBN 3-7883-1120-7 oder den zahlreichen Hinweisen auf verschiedene Veröffentlichungen in meiner Hompage (www.felling.de).

 

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