Auszug aus relevanten Gesetzestexten
Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die
verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie
Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1.Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking,
Datenaustausch),
2.Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht
(Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung
von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
3.Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4.Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5.Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit
interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise
unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120),
2.Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3.inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1."Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen,
die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln,
2."Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die
Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann
verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch
möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur
Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung
fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den
allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten
Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben
1.Namen und Anschrift sowie
2.bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener Daten bei
Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten
nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1."Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen,
die Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
2."Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die
Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten
nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene Daten für
andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es
erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer
Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere
Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht
oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich an
dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu
erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor
Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den
Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die
Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als
Einwilligung im Sinne der Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen
Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter
sicherstellt, daß
1.sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann,
2.sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3.ihr Urheber erkannt werden kann,
4.die Einwilligung protokolliert wird und
5.der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre
Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und
zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, daß
1.der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
2.die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder
der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht
eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
3.der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4.die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch
einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist
unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem
Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind
(Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der
Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist
nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von
Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
1.um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten)
oder
2.um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
1.Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen
Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
2.Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind;
nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die
Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4
gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu
löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder
trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder
Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf
anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat,
lediglich übermitteln
1.anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
2.Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich
sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des
Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es
für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt,
Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym
gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf
Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle
einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von
Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
2.Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des
Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach
§ 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S.
945, 1160), wird wie folgt geändert:
1.§ 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Den
Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen
Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen."
2.§ 74d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird
nach dem Wort "Schriften" die Angabe "(§ 11 Abs. 3)"
eingefügt. B) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn
mindestens ein Stück" durch die Wörter "wenn eine
Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der
Schrift" ersetzt.
3.In § 86 Abs. 1 werden nach dem
Wort "ausführt" die Wörter "oder in Datenspeichern
öffentlich zugänglich macht" eingefügt. 4.§ 184 wird
wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden nach dem
Wort "tatsächliches" die Wörter "oder
wirklichkeitsnahes" eingefügt, b) In Absatz 5 Satz 1
werden nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter "oder
wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Urheberrechtsgesetze (Auszug)
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der
Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind
(Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls
bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke
geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur
Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist
nicht Bestandteil des Datenbankwerkes." 2.§ 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Künste" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die Wörter "oder um die Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Datenbankwerkes" eingefügt. 3.§ 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet
auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7. 4.Nach § 55 wird folgender §
55 a eingefügt:
§ 55 a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den
Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch
Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder
eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht
wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den
Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird
aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich
gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig.
Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig." 5.In § 63 Absatz 1 wird
nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
a) "Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die
Vervielfältigung eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. 6.Nach § 87 wird folgender
Abschnitt eingefügt:
Sechster Abschnitt Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit
Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren
Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte
Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im
Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.
§ 87 b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder
einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu
verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank
steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern
diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank
ist zulässig 1.zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, 2.zum eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck
geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3.zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus-
und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen
Anzahl. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor
einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der
öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung
der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank
innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
§ 87 e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des
Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige,
dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber
dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu
unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen." 7.In § 108 Abs. 1 wird nach Nr. 7
folgende Nummer angefügt:
"8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 2 verwertet," 8.In § 119 Abs. 3 werden nach dem
Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tonträger"
die Wörter "und die nach § 87 b Abs. 2 geschützten Datenbanken" eingefügt. 9.Nach § 127
wird folgender § 127 a eingefügt:
"§ 127 a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie
juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b gewährten Schutz, wenn 1.ihre Hauptverwaltung
oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten
Staaten befindet oder 2.ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten
befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder
zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist. (3) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von
Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten
Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht." 10.Nach § 137 f wird folgender § 137 g eingefügt:
"§ 137 g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf
Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997
hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
abgeschlossen worden sind."
Artikel 8 Änderung des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender
Satz angefügt:
"Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch
Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen
werden."
Artikel 9 Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie folgt geändert:
1.Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt: "Ort des Leistungsangebots ist
auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach
Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden
Nutzung unentgeltlich anzubieten." 2.§ 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. des §
3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über
das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über
das Anbieten einer Anzeige des Preises,".
Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können auf Grund der
Ermächtigung des § 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 11 Inkrafttreten
"Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt,
am 1. August 1997 in Kraft."
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
§ 823 [Deliktischer Schadensersatzanspruch] (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen,
welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem
Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt
die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 824 [Kreditgefährdung] (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige
Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus
entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt,
aber kennen muß. (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt
ist, wird dieser nicht zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
§ 826 [Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung] Wer in einer gegen die guten Sitten
verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum
Ersatze des Schadens verpflichtet.
§ 830 [Haftung von Mittätern und Beteiligten] (1) Haben mehrere durch eine
gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder
für den Schaden verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer
von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. (2) Anstifter
und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§ 832 [Schadensersatz von Aufsichtspflichtigen] (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der
Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres
geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des
Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der
Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag
übernimmt.
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