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Genehmigung zum Betreiben eines motorisierten Modellbootes

 

Beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen habe ich folgende Anfrage gestellt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige mit meiner Familie in der Nähe von Wasserburg am Bodensee einen Kurzurlaub zu verbringen. Leider gibt es in Ihrem Bundesland eine neue Verordnung, die mich zwingt, eine Genehmigung zum Betreiben eines motorisierten Modellbootes einzuholen.

Ich bitte deshalb darum, mit ein Antragsformular zuzusenden und mit mitzuteilen, wie hoch die entsprechenden Gebühren sind, wenn ich auf dem Bodensee mein Modellboot betreiben möchte.

Oder muss ich diese Genehmigung bei den entsprechenden Gemeinden einholen? Und was ist, wenn ich in zwei verschiedenen Gemeinden fahren will, aber auf dem gleichen Gewässer (z.B. in Lindau und/oder Wasserburg).

Für eine rasche Beantwortung danke ich Ihnen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Ludwig
Hinter den Höfen 23
51147 Köln

 

Ich erhielt ich folgendes Schreiben:

05.05.2000 26-0142-2000/174 Ulrich Drost 11.05.2000

 

 

 

Vollzug der Wassergesetze;

Betreiben von Modellbooten auf Gewässern

Sehr geehrter Herr Ludwig,

für Ihre Anfrage vielen Dank. Um es vorweg zu nehmen, Sie brauchen kein Antragsformular und auch keinen gebührenpflichtigen Bescheid, um vom bayerischen Ufer aus ein motorgetriebenes Modellboot im Bodensee zu betreiben. Der Gewässerabschnitt in dem Sie das tun wollen, muss aber vom Landratsamt Lindau zum Betreiben von motorgetriebenen Modellbooten allgemein zu gelassen sein.

Ich gehe im übrigen davon aus, dass Sie sich mit Ihrer Anfrage auf einen Artikel in der Zeitschrift „Schiffsmodell" beziehen. Die Angelegenheit erläutere ich Ihnen schon deshalb gerne, weil die Darstellung in dem Artikel der Zeitschrift „Schiffsmodell" der Ergänzung und Richtigstellung bedarf.

Die wasserrechtliche Beurteilung des Betreibens von Modellbooten als Gewässerbenutzung durch „Einbringen von Stoffen in ein Gewässer" ist nicht neu, ergibt sich nicht aus dem Bayerischen Wassergesetz, sondern ist seit dem 1.3.1960 (In Kraft Treten des Wasserhaushaltsgesetzes) geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Rechtslage ist deshalb in allen Bundesländern gleich und keine bayerische Besonderheit.

Das in dem Artikel genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg stellte mit seiner Feststellung, das beim Betreiben eines Modellbootes kein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand vorliege, deshalb eine „kleine rechtliche Revolution" dar. Dabei stand nicht einmal das Betreiben der Modellboote im Vordergrund, als vielmehr die Aussage, das es grundsätzlich Handlungsweisen mit Auswirkungen auf die Gewässer gebe, die nicht den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes unterworfen seien. Die Annahme derartiger juristischer Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht Augsburg stand nicht im Einklang mit der bis dahin allgemein vertretenen Rechtsmeinung. Für den allgemeinen Gewässerschutz war es deshalb sehr bedeutsam diese Rechtsfrage zu klären, da die Summe kleiner Eingriffe in unsere Gewässer auch erhebliche Auswirkungen auf die Reinhaltung und biologische Wirksamkeit der Gewässer haben können.

Mit Urteil vom 16.12.1999 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, das höchste Bayerische Verwaltungsgericht, die seit 1960 bestehende Rechtsauffassung bestätigt. Er ging dabei in seiner Urteilsbegründung von der Selbstverständlichkeit dieser Rechtsauffassung auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, so dass er keinerlei Veranlassung sah, diese Frage zur Revision beim Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.

Folge dieser wasserrechtlichen Festlegung ist, dass nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes jede Gewässerbenutzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, es sei denn der Bundes- oder Landesgesetzgeber läßt Ausnahmen von dieser Regelung zu. Und genau hier kommt nunmehr die Regelung des Bayerischen Wassergesetzes zum tragen.

Für das Betreiben von Modellbooten ohne eigene Triebkraft sind keinerlei Voraussetzungen erforderlich. Jedermann kann derartige Modellschiffe in Gewässern einbringen. Davon ausgenommen sind Gewässer in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören oder ablaßbare Fischteichanlagen. Bei diesen Gewässern ist die Zustimmung des Eigentümers notwendig. Modellboote ohne eigene Triebkraft sind dabei solche Boote, die über keine oder lediglich über untergeordnete Motorfunktionen verfügen, z. B. Sonderfunktionen wie Lichter ein- und ausschalten, Kran heben und senken oder schwenken. Auch ein „Flautenschieber" hindert bei Modellsegelschiffen die Bewertung als Modellboot ohne eigene Triebkraft nicht.

Für das Betreiben von Modellmotorbooten sind die genannten Möglichkeiten für jedermann dann gegeben, wenn die zuständige Behörde dies für das Gewässer oder einen bestimmten Teil eines Gewässers allgemein zugelassen hat. Diese Regelung wurde vom bayerischen Gesetzgeber gewählt und der Vorschlag einer gesetzlichen allgemeinen gemeingebräuchlichen Zulassung verworfen, nachdem eine Anhörung im Landtag ergeben hatte, dass das Betreiben von motorgetriebenen Modellbooten auch mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann. Insbesondere Konfliktbereiche mit anderen Nutzungsberechtigten an Gewässern sind nicht auszuschließen. Dem Verwaltungsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Augsburg lag z. B. eine Auseinandersetzung mit dem Fischereiberechtigten zu Grunde. Auch Beeinträchtigungen von Badenden sind bei den hohen Geschwindigkeiten, die mit Modellbooten bestimmter Bauart erreicht werden können, denkbar. Gleiches gilt für Lärmbelästigungen und Störungen der Tier- und Pflanzenwelt.

Der von interessierten Kreisen dagegen eingebrachte Vorschlag, jedes Betreiben eines motorgetriebenen Modellbootes einer einzelnen Erlaubnispflicht zu unterwerfen, wurde dagegen verworfen.

Motorgetriebene Modellboote dürfen deshalb in Bayern überall dort von jedermann betrieben werden, wo dies das zuständige Landratsamt oder die zuständige kreisfreie Stadt allgemein zugelassen hat. Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen hat bereits mit Schreiben vom 31.8.1998 die nachgeordneten Behörden gebeten, derartige Gewässer oder Gewässerbereiche auszuweisen. Die Behörden sind dabei aber natürlich auf Anregungen gerade von Modellbauvereinen oder einzelner interessierter Bürger angewiesen. Im April 2000 wurde unser Hinweis an die Landratsämter und kreisfreien Städte wiederholt.

Welche Gewässer zum Betreiben von Modellbooten bereits ausgewiesen sind, kann durch Nachfrage beim zuständigen Landratsamt oder der zuständigen kreisfreien Stadt ermittelt werden. Ein entsprechendes Verzeichnis liegt nicht vor. Wir gehen jedoch davon aus, dass sich bei einer größeren Anzahl Interessierter sehr schnell ein flächendeckendes Netz an entsprechend gewidmeten Gewässern ergeben wird. Wir verkennen aber auch nicht, dass die Ausweisung von Gewässern zum Betreiben von motorgetriebenen Modellbooten zu nicht unerheblichen Konflikten zwischen den Beteiligten führen kann. Mit der bayerischen Lösung ist ein Weg vorgezeichnet, diese Konflikte zu lösen, um ein einvernehmliches Nebeneinander bei der Erholung in der freien Natur an unseren Gewässern, bei der Ausübung unseres Hobbys als Modellbauer oder auch als Fischer zu gewährleisten. Schlußendlich soll auch Fauna und Flora nachhaltig für unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger erhalten bleiben.

Dem Landratsamt Lindau gebe ich Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um eine Klärung der Frage, ob bereits ein ausreichender Anteil des bayerischen Bodenseeufers in Lindau oder Wasserburg zum Betreiben von motorgetriebenen Modellbooten gewidmet ist und um Mitteilung an Sie.

Übrigens, haben Sie schon die Regelung in Ihrem Land erfragt ?

Mit freundlichen Grüßen

Drost
Ministerialrat
Referat für Bürgeranliegen

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